Vereinssatzung

Satzung der Beratergruppe Strategie e.V.

1 Name, Zweck und Aufgaben des Vereins

(a) Der Name des Vereins ist „Beratergruppe Strategie e.V.“; er ist im Vereinsregister Frankfurt unter 73VR7536 eingetragen.

(b) Der Verein mit Sitz in Frankfurt a.M. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(c) Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Fortbildung für die zeitgemäße Anwendung der Strategielehre* von Prof. Wolfgang Mewes, (folgend ‚Mewes-Strategie‘) im Beratungskontext. (* vgl. Lehrgang: Wolfgang Mewes, „Die kybernetische Managementlehre (EKS)“, Wolfgang Mewes Verlag 1977, ISBN 3-922062-00-8. Neuere Adaptionen evtl. bekannt unter ‚EKS-Strategie‘)

(d) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral

(e) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ⎯ Durchführung von Veranstaltungen und Arbeitsgruppen, sowie der ⎯ Nutzung zeitgemäßer Mittel, Medien und Infrastruktur.

(f) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(g) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(h) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2 Mitglieder

(a) Der Verein hat vorläufige und ordentliche Mitglieder, die gleichermaßen für die aktive Unterstützung des Vereinszwecks und der Einhaltung dieser Satzung sorgen.

(b) Vorläufige Mitglieder sind natürliche, im Beratungskontext tätige Personen, welche Veranstaltungen des Vereins besucht haben, aktiv am fachlichen Austausch teilnehmen wollen, ihr Anwendungswissen der Mewes-Strategie im Beratungskontext weiterentwickeln und ordentliches Mitglied werden wollen.

(c) Ordentliche Mitglieder rekrutieren sich aus vorläufigen Mitgliedern gem. 2(b), die aufgrund ihres Fachwissens zu 1(c) ernannt wurden.

(d) Jedes Mitglied ist über eine Email-Adresse erreichbar, ist mit dem automatischen Einzug der Beiträge an den Verein einverstanden und stellt rechtzeitig und jederzeit sicher, dass dem Vorstand und der Geschäftsstelle die aktuelle Adresse und Zahlungsverbindung bekannt ist.

3 Erwerb der Mitgliedschaft

(a) Vorläufiges Mitglied kann werden, wer bislang als Gast bei Veranstaltungen der Berater gruppe teilgenommen hat und in seinem Mitgliedsantrag zwei persönliche Empfehlungen ordentlicher Mitglieder gem. 2(c) nachweist.

(b) Ordentliches Mitglied kann werden, wer bislang vorläufiges Mitglied ist und darüber hinaus sein besonders Fachwissen gem. 1(c) und der aktuellen Prüfungsordnung gegenüber der Prüfungskommission (vgl. 7(c), Abs. 3) nachweist.

(c) Eine Mitgliedschaft in politischen Parteien, Sekten oder Organisationen, die der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung, oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen, oder die – auch in Teilen – unter Beobachtung der Staatsorgane (insbeson dere Staats- und Verfassungsschutz) stehen, schließt eine Mitgliedschaft im Verein aus. Auch kann kein Mitglied sein, wer mittelbar oder unmittelbar die Technologie von L. Ron Hubbard, der Organisation Scientology oder ähnlichen Organisationen verbreitet oder anwendet.

(d) Der Vorstand beschließt über Aufnahme und ‚Ernennung‘ (vgl. 2(c)) von Mitgliedern einstimmig. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Neue Mitglieder erhalten eine schriftliche Aufnahmebestätigung. (e) Stimmt der Vorstand einem Aufnahmeantrag bzw. einer Ernennung nicht zu, kann der Antragsteller den Ehrenrat anrufen. Der Ehrenrat kann einem vom Vorstand abgelehnten Antragsteller empfehlen, seinen Antrag in angemessener Frist zu wiederholen, oder er kann über den Antrag beschließen. Stimmt der Ehrenrat für die Aufnahme, dann muss der Vorstand erneut über den Antrag beschließen. Dieser Beschluss ist endgültig.

4 Mitgliedsbeitrag

(a) Von vorläufigen und ordentlichen Mitgliedern sind gleiche Beiträge zu zahlen. Bei der Neuaufnahme eines Mitglieds wird eine Aufnahmegebühr fällig.

(b) Der Mitgliedsbeitrag wird spätestens am 30. April für das laufende Jahr automatisch einge zogen (vgl. 2(d)). Bei der Neuaufnahme werden Aufnahmegebühr und Beitrag sofort fällig.

(c) Näheres zur Beitragserhebung regelt die Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversam mlung beschlossen werden kann. Die Beitragsordnung ist kein Bestandteil der Satzung, sie wird in der jeweils aktuellen Fassung online bekanntgegeben.

5 Beendigung der Mitgliedschaft

(a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des laufenden Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist davon unberührt.

(b) Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf begründeten Antrag eines ordentlichen Mitglieds beim Vorstand oder auf direkte Initiative des Vorstands erfolgen. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss. Der Ausschluss ist dem Mitglied bekannt zu machen. Der Beschluss muss die Begründung des Ausschlusses enthalten. Jeder vom Vorstand beschlossene und jeder automatische Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Der Ausgeschlossene hat die Möglichkeit, den Ehrenrat unverzüglich anzurufen, der innerhalb von acht Wochen endgültig entscheidet. Eine Rückgewähr von Beiträgen für das laufende Kalenderjahr erfolgt nicht. Insbesondere erfolgt der Ausschluss, wenn Rückstände bei der Zahlung von Mitgliedsbei trägen bestehen, wenn dem Verein Kosten aufgrund von Rücklastschriften oder unbezahlten Rechnungen Dritter (z.B. Veranstaltungshotels) entstehen, darüber hinaus bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, gegen die Interessen der Vereinigung, wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb der Vereinigung und ans sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin oder das Ansehen der Vereinigung berührenden Gründen.

6 Mitgliederversammlung

(a) Einberufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) wird vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre einberufen. Zu Mitgliederversammlungen sind alle vorläufigen und ordentlichen Mitglieder einzuladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Ermessen des Vorstands oder auf Verlangen des Ehrenrates oder auf Verlangen von mind. 20% der ordentlichen Mitglieder (unter Angabe von Zweck und Gründen) vom Vorstand einberufen. Die ordnungsgemäße Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich z.B. per Email mit einer Frist von mindestens 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder können binnen 2 Wochen nach Einberufung die Aufnahme weiterer Punkte schriftlich und mit Begründung beim Vorstand beantragen. Verspätet eingegangene Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen machen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird oder andere Gründe, insbesondere die Verfahrensökonomie die Aufnahme des Punkts rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

(b) Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum. Im Onlineverfahren wird die jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige und für jedes Mitglied individuelle Zugangskennung mit einer gesonderten Email unmittelbar vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der Email an die letzte dem Vorstand (bzw. der Geschäftsstelle, vgl. 3(d)) bekannt gegebenen Email-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Es kann auch eine zeitgemäße alternative Legiti mations- und Zugangstechnologie eingesetzt werden, solange sie vorgenannte Sicherheit bietet. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und die Zugangs kennung keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung, im Falle der Verhinderung der Ehrenratsvorsitzende, dann sein Stellvertreter, dann das älteste anwesende ordentliche Mitglied oder ein gewähltes ordentliches Mitglied.

(c) Obliegenheiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht ein anderes Organ zuständig ist. Insbesondere über:
⎯ Wahl des Vorstands und des Ehrenrates
⎯ Wahl des Schatzmeisters und des Rechnungsprüfers
⎯ Genehmigung der Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
⎯ Entlastung des Vorstands und des Ehrenrates Abwahl eines Vorstandsmitglieds auf Antrag des Ehrenrates
⎯ Abwahl eines Ehrenratsmitglieds auf Antrag des Vorstands oder Ehrenrates
⎯ Änderung der Beitragsordnung
⎯ Änderung der Satzung
⎯ Auflösung des Vereins

(d) Beschlussfähigkeit, Stimmrecht, Abstimmungen, Protokoll
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme, vorläufige Mitglieder haben kein Stimmrecht. Abwesende Mitglieder können sich nicht vertreten lassen. Die Änderung von Satzung, Vereinszweck oder die Auflösung des Vereins kann mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen durchgeführt werden, für alle anderen Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit. Sind bei einer Wahl mehrere Personen gleichzeitig zu wählen, ist Blockwahl zulässig. Bei der Blockwahl hat jedes Mitglied nur eine Stimme, so dass nur entweder alle Bewerber gemein sam gewählt werden können oder ihnen insgesamt die Stimme versagt werden kann. Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, falls mehr als ein Kandidat vorhanden ist. Alle übrigen Abstimmungen erfolgen mündlich. Schriftliche oder geheime Abstimmung muss erfolgen, falls ein anwesendes ordentliches Mitglied dies beantragt. Über Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt. Es wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben. Das Protokoll ist allen ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern vom Vorstand zuzusenden.

(e) Schriftliche Mitgliederversammlung
Schriftliche MV und schriftliche Beschlussfassung ohne Versammlung sind möglich. Sie erfolgen nach Ermessen des Vorstands oder auf Antrag des Ehrenrates oder auf Verlangen von mind. 20% der ordentlichen Mitglieder, wobei dieses Verlangen schriftlich und unter Angabe von Zweck und Gründen erfolgen muss. Mindestens 6 Wochen vor Beschlussfassung teilt der Vorstand jedem ordentlichen Mitglied den Beschlussgegenstand schriftlich mit. 3 Wochen haben die ordentlichen Mitglieder dann Gelegenheit, ihre Stellungnahme abzugeben und Anträge zum Beschlussgegenstand zu stellen. Mindestens 2 Wochen vor Beschlussfassung teilt der Vorstand jedem ordentlichen Mitglied die endgültigen Anträge zum Beschlussgegenstand schriftlich mit und setzt dabei ein genaues Datum, bis zu dem die schriftliche Abstimmung beim Vorstand eingegangen sein muss. Das Ergebnis der Abstimmung wird den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern vom Vorstand schriftlich mitgeteilt.

7 Vorstand

(a) Wahl des Vorstands Die Vorstandsmitglieder werden von der MV auf zwei Jahre gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder der Vereinigung. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. 

(b) Anzahl der Vorstandsmitglieder Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 3 Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die MV bei der Bestellung des Vorstands. Die Vorstands mitglieder werden einzeln als Vorsitzender und Stellvertreter von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder einigen sich über die Aufgabenverteilung.

(c) Obliegenheiten Jedes Vorstandsmitglied vertritt die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich allein. Der Vorstand leitet den Verein nach Gesetz, Satzung und Beschlüssen der Mitglieder versammlung. Er führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen. Er kann ehrenamtliche, nebenberufliche und hauptberufliche Geschäftsführer und Erfüllungsgehilfen berufen. Zur Berufung von Geschäftsführern und Erfüllungsgehilfen im Angestelltenverhältnis bedarf der Vorstand eines vorherigen, gesonderten Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlungen. In den ersten drei Monaten eines Jahres, spätestens mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der Vorstand den Mitgliedern einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Vorstand stellt die Prüfungskommission und bestimmt den Inhalt der Prüfungsordnung. Er berichtet dem Ehrenrat unaufgefordert über alle wichtigen Vorkommnisse.

(d) Vorstandssitzungen und -beschlüsse Vorstandssitzungen finden unverzüglich statt
⎯ nach Ermessen des Vorstands oder
⎯ auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder
⎯ auf Antrag des Ehrenrats
Vorstandssitzungen können auch telefonisch oder online stattfinden. Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten, von zwei Vorstands mitgliedern zu unterschreiben und allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.

(e) Vorzeitige Amtsniederlegung
Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber Vorstand und Ehrenrat sein Amt niederlegen. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt vorzeitig nieder, beruft der restliche Vorstand im Einvernehmen mit dem Ehrenrat ein ordentliches Mitglied als Vorstandsmitglied für den Rest der Wahlperiode. Wird kein Einvernehmen erzielt, muss ein Beschluss einer Mitgliederversammlung herbeigeführt werden. Legt der gesamte Vorstand vorzeitig sein Amt nieder, beruft der Ehrenrat eine Mitglieder versammlung ein und leitet sie. Für die Zeit bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstands beruft der Ehrenrat einen kommissarischen Vorstand.

8 Ehrenrat

(a) Wahl
Die Mitglieder des Ehrenrats werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins. Wiederwahl ist zulässig. Nach der Wahl der einzelnen Ehrenratsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung einen davon zum  Vorsitzenden des Ehrenrats und einen davon zum Stellvertreter. Ist nur je ein Kandidat vorgeschlagen, erfolgen die Wahlen mündlich, sonst schriftlich und geheim. Schriftliche und geheime Wahlen müssen stattfinden, wenn ein ordentliches Mitglied dies während der Mitgliederversammlung beantragt. Der Ehrenrat bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Ehrenrat ordnungsgemäß gewählt ist.

(b) Anzahl der Ehrenratsmitglieder Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern.

(c) Obliegenheiten
Der Ehrenrat arbeitet mit dem Vorstand kollegial zusammen. Der Ehrenrat berät den Vorstand. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und berichtet einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres spätestens mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversam mlung über das abgelaufene Geschäftsjahr.

(d) Der Ehrenrat ist insbesondere zuständig für
⎯ die Prüfung von an ihn gerichteten Einwendungen von Mitgliedern gegen die Aufnahme eines neuen bzw. Ernennung eines vorläufigen Mitglieds
⎯ Ablehnungen des Vorstands von Neu-Aufnahmen/Ernennungen bei Anrufung des Ehrenrats
⎯ die Prüfung von Satzungsverstößen
⎯ die Schlichtung von Unstimmigkeiten zwischen Mitgliedern und nach außen
⎯ die Ahndung von Beeinträchtigungen des Ansehens der Vereinigung oder ihrer Mitglieder
⎯ die Beschlussfassung über einen Einspruch eines ausgeschlossenen Mitglieds. Der Beschluss ist endgültig
⎯ die Antragstellung des Ehrenrats an die Mitgliederversammlung auf Abwahl eines Vorstandsmitglieds
⎯ die Einberufung und Leitung einer Mitgliederversammlung. Falls der Vorstand dem Antrag des Ehrenrats auf Einberufung einer Mitgliederversammlung nicht innerhalb von sechs Wochen nachkommt
⎯ die Einberufung und Leitung einer Mitgliederversammlung, falls der gesamte Vorstand sein Amt vorzeitig niederlegt

(e) Ehrenratssitzungen und -beschlüsse Ehrenratssitzungen finden statt
⎯ nach Ermessen des Ehrenrats oder
⎯ auf Antrag eines Ehrenratsmitglieds oder
⎯ auf Antrag des Vorstands Sie sind durch den Vorsitzenden des Ehrenrats oder, im Fall seiner Verhinderung, durch seinen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen und zu leiten. Jede ordnungs gemäß einberufene Ehrenratssitzung an der mindestens zwei Ehrenratsmitglieder teilnehmen, ist beschlussfähig.

(f) Beschlüsse können, auf Veranlassung des Ehrenratsvorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung seines Stellvertreters, auch schriftlich ohne Sitzung erfolgen, also auch Ehrenratssitzungen ersetzen. Außerdem können sie telefonisch oder online stattfinden.

(g) Jedes Mitglied des Ehrenrats hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Die Beschlüsse des Ehrenrats erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ehrenratsvorsitzenden. Nimmt er an der Beschlussfassung nicht teil, entscheidet die Stimme seines Stellvertreters.

(h) Die Beschlüsse des Ehrenrats können mündlich erfolgen und müssen schriftlich festgehalten werden. Sie sind vom Vorsitzenden des Ehrenrats oder, im Falle seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter und von einem weiteren Mitglied des Ehrenrats zu unterschreiben.

(i) Vorzeitige Amtsniederlegung
Ein Ehrenratsmitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ehrenrat und dem Vorstand sein Amt niederlegen. Der restliche Ehrenrat beruft im Einvernehmen mit dem Vorstand ein ordentliches Mitglied der Vereinigung als Ehrenratsmitglied für den Rest der Wahlperiode. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, erfolgt Ersatzwahl durch die ordentlichen Mitglieder. Diese Ersatzwahl kann schriftlich oder online erfolgen und wird vom Vorstand durchgeführt. Für den Fall, dass der Vorsitzende des Ehrenrats oder sein Stellvertreter ihr Amt vorzeitig niederlegen, bestimmt der Vorstand der Vereinigung einen neuen Vorsitzenden des Ehrenrats oder Stellvertreter aus dem Kreis der Ehrenratsmitglieder für den Rest der Amtszeit.

9 Auflösung des Vereins

(a) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Wolfgang Mewes Stiftung Oldenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die o.g. gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.